gefragt von administrator am 30.11.1999

Kündigung wg. Ärger/Sachbeschädigung von Nachbarn

Hallo,
wir wohnen seit knapp einem Jahr in einer Mietwohnung, Kündigungsfrist 3 Monate.
Probleme gab es, leider, von Anfang an mit unserem Nachbarn, angefangen von: nachts im Schlafzimmer nicht mehr reden - sei zu laut.
Dachfenster abends nicht mehr schließen - zu laut.
Andauernd so kleine Sticheleien, die wir jedoch frohen Mutes ignorierten, bzw. mit ihm besprachen, wir sind täglich 12-15h außer Haus, das einzige was man von uns hören könnte wäre die Toilettenspülung oder unsere Gespräche (irgendwann will man ja auch mal mit seinem Partner reden).
Desweiteren wird unsere Mülltonne von weiteren Mietern durchsucht, aber auch ohne Grund.
Staubsaugen dürfen wir nurnoch ab 15Uhr, (wir sind nur Montags vor 15 Uhr überhaupt zu Hause, irgendwann muss der Haushalt auch mal gemacht werden), weil ein Mieter unter uns Nachtschicht hat und sich gestört fühlt.


Nun gut, seit geraumer Zeit zerkratzt unser (der wg. Fenster/Gespräche nachts) Nachbar jedoch unseren Neuwagen im Hof.
Anzeige bei der Polizei wurde schon geschalten, dabei kam aber noch nichts raus, die Staatsmühlen mahlen langsam.
Da wird aber nicht gewillt sind, weiterhin unser Auto zerkratzen zu lassen (Garage ist leider nicht vorhanden), wollen wir schnellstmöglich aus dieser Wohnung ausziehen.
Besteht die Möglichkeit, fristlos zu kündigen - wir haben schon ein paar neue Wohnungen in Aussicht.

3 Monate zu warten ist einfach nicht möglich, jede 2te Woche steigt der Nachbar wieder ans Auto, außerdem will kaum ein Vermieter der neuen Wohnungen 3 Monate warten.

Ich hoffe, Ihr könnt uns helfen!

Gruß,

Andreas

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Schadensersatzanspruch des Vermieters wg. Dübellöcher im Bad
Suche Wohnunge oder Wg in Köln März bis August 2004
Suche eine nette WG in Mainz und Umgebung bis ca. 15 km Entf
WG ruhige Lage, mit guter Bahnverbindung in Hannover.
kündigung nur 2 mal im Jahr möglich