gefragt von administrator am 30.11.1999
Jahresabrechnung 2002 zugestellt am ca. 20 - 24.01.2004
Hallo,ich habe die Suche benutzt und eigentlich auch schon die Antworten gefunden, nur will ich mich zu 100 % vergewißern, wenn ich meine Vermieter schreibe, dass ich nicht zahle, weil die Frist von 12 Monaten verjährt ist. Denn wenn es bis vors Gericht geht und das muss ich bei diesem Vermieter einkalkulieren, dann muss ich mir ziemlich sicher in meiner Lage sein, deswegen schildere ich hier meinen Fall und bitte um detailierte Erklärung. Seit 01.Februar 2002 bis Mai 2003 wohnte ich in der Wohnung meines Vermieters. Danach bin ich ausgezogen. Ca. am 20 - 24.01.2004 habe ich meine Nebenkostenabrechnung erhalten. Das bedeutet, dass der Vermieter also ca. 3 Wochen zu spät dran ist, die Forderung ist also nichtig. Der Vermieter schreibt deswegen auch in seinem Brief "endlich habe ich die Nebenkostenabrechnung der o.g. Wohnung erhalten..." Haha, soll ich darüber lachen, denn alle mitgeschickten Rechnungen und Nachweise von ihm sind auf spätestens August 2003 datiert. Ich weiß, dass der Vermieter ein Schlamper ist (am eigenen Leib bzw. Keller erfahren). Was ist aber z.B., wenn dem Vermieter die Papiere von der Hausverwaltung zu spät sagen wir Dezember 2003 zugestellt wurden und die Hausverwaltung hat geschlampt, dann habe ich Pech. Also müßte ich erst wissen wessen Verschulden der Verzug ist. Ist die Hausverwaltung schuld, ist der Vermieter fein raus. Eine weitere Sache ist der Brief des Vermieters, den hat er ohne Datum geschickt und das Datum des Briefmarkenstempels kann man nicht mehr lesen, da ich den Brief aufgerissen habe und den Fetzen Papier nicht mehr finden kann. Wer ist wem nun den Nachweis schuldig, dass der Brief rechtzeitig oder zu spät abgeschickt wurde???
Nicht nur dass mir der Vermieter den Januar 2002 auch angerechnet hat, nein er nimmt auch noch s.o. das Wort "endlich" in den Mund, um von seiner wahrscheinlich selbstverschuldeten Verzögerungen abzulenken.
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen und ggf. bei Erfolg 5 % der Nebenkkostenabrechnung (mittlerweile auf 377 Euro gedrückt) dem edlen Ratgeber spenden. Dafür mein Ehrenwort (Ehrenamtlicher Einsatz soll belohnt werden - bin auch Moderator...)
Mit freunlichen Grüßen
Bastien Neyer
Antworten
antwort von administrator am
Hallo,nachweisen, ob du die abrechnung erhalten hast, muß auf jedenfall der Vermieter, diese sollte er deshalb normalerweise per einschreiben sendnen !
Verspätung der Hausverwaltung geht auch auf die Kappe des Vermieters:
Bitte lesen:
Dies gilt jedoch nur, wenn im Mietvertrag ausgewiesen ist, dass eine Vorauszahlung für die Nebenkosten vom Mieter bezahlt wird. Es müssen die Nebenkostenarten (Wasser, Kanal, Müll, und so weiter) einzeln aufgeführt sein oder es muss eine eindeutige Bezugnahme im Mietvertrag auf § 27 II. BV (II. BV= II. Berechnungsverordnung) vorhanden sein. Steht dies nicht klar im Vertrag, ist mit der Miete alles abgegolten. Es muss auch immer geregelt sein, dass ein Abschlag (Vorauszahlung), nicht aber ein pauschaler, fester monatlicher Betrag gezahlt wird. Nur in diesem Fall ist jährlich abzurechnen. Werden einzelne Nebenkostenarten vergessen, kann der Vermieter diese nachträglich nicht mehr abrechnen und dem Mieter ist es verwehrt, eine Abrechnung über solche einzelnen, nicht erwähnten Nebenkosten zu verlangen.
Der Vermieter ist nach dem neuen Gesetz verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten seine Abrechnung vorzulegen. Verpasst er die Frist, ist eine Nachforderung nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (so etwa bei verspätetem Gebührenbescheid). In den meisten Fällen ist aber davon auszugehen, dass eine Verspätung zu Lasten des Vermieters geht, selbst wenn die von ihm beauftragten Verwalter oder Abrechnungsunternehmen hierfür verantwortlich sind. Es ist jetzt im Gesetz verankert, dass der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten muss.
Endet die Abrechnungsperiode nach dem 1. September 2001, muss sich der Vermieter an die Zwölfmonatsfrist halten. Für Abrechnungsperioden, welche vor dem 31. August 2001 endeten (etwa vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000), gilt das alte Recht.
antwort von administrator am
[quote="Anonymous":be021]Hallo,nachweisen, ob du die abrechnung erhalten hast, muß auf jedenfall der Vermieter, diese sollte er deshalb normalerweise per einschreiben sendnen !
Verspätung der Hausverwaltung geht auch auf die Kappe des Vermieters:
Bitte lesen:
Dies gilt jedoch nur, wenn im Mietvertrag ausgewiesen ist, dass eine Vorauszahlung für die Nebenkosten vom Mieter bezahlt wird. Es müssen die Nebenkostenarten (Wasser, Kanal, Müll, und so weiter) einzeln aufgeführt sein oder es muss eine eindeutige Bezugnahme im Mietvertrag auf § 27 II. BV (II. BV= II. Berechnungsverordnung) vorhanden sein. Steht dies nicht klar im Vertrag, ist mit der Miete alles abgegolten. Es muss auch immer geregelt sein, dass ein Abschlag (Vorauszahlung), nicht aber ein pauschaler, fester monatlicher Betrag gezahlt wird. Nur in diesem Fall ist jährlich abzurechnen. Werden einzelne Nebenkostenarten vergessen, kann der Vermieter diese nachträglich nicht mehr abrechnen und dem Mieter ist es verwehrt, eine Abrechnung über solche einzelnen, nicht erwähnten Nebenkosten zu verlangen.
Der Vermieter ist nach dem neuen Gesetz verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten seine Abrechnung vorzulegen. Verpasst er die Frist, ist eine Nachforderung nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (so etwa bei verspätetem Gebührenbescheid). In den meisten Fällen ist aber davon auszugehen, dass eine Verspätung zu Lasten des Vermieters geht, selbst wenn die von ihm beauftragten Verwalter oder Abrechnungsunternehmen hierfür verantwortlich sind. Es ist jetzt im Gesetz verankert, dass der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten muss.
Endet die Abrechnungsperiode nach dem 1. September 2001, muss sich der Vermieter an die Zwölfmonatsfrist halten. Für Abrechnungsperioden, welche vor dem 31. August 2001 endeten (etwa vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000), gilt das alte Recht.[/quote:be021]
antwort von administrator am
[quote="Anonymous":5991d]Hallo,nachweisen, ob du die abrechnung erhalten hast, muß auf jedenfall der Vermieter, diese sollte er deshalb normalerweise per einschreiben sendnen !
Verspätung der Hausverwaltung geht auch auf die Kappe des Vermieters:
Bitte lesen:
Dies gilt jedoch nur, wenn im Mietvertrag ausgewiesen ist, dass eine Vorauszahlung für die Nebenkosten vom Mieter bezahlt wird. Es müssen die Nebenkostenarten (Wasser, Kanal, Müll, und so weiter) einzeln aufgeführt sein oder es muss eine eindeutige Bezugnahme im Mietvertrag auf § 27 II. BV (II. BV= II. Berechnungsverordnung) vorhanden sein. Steht dies nicht klar im Vertrag, ist mit der Miete alles abgegolten. Es muss auch immer geregelt sein, dass ein Abschlag (Vorauszahlung), nicht aber ein pauschaler, fester monatlicher Betrag gezahlt wird. Nur in diesem Fall ist jährlich abzurechnen. Werden einzelne Nebenkostenarten vergessen, kann der Vermieter diese nachträglich nicht mehr abrechnen und dem Mieter ist es verwehrt, eine Abrechnung über solche einzelnen, nicht erwähnten Nebenkosten zu verlangen.
Der Vermieter ist nach dem neuen Gesetz verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten seine Abrechnung vorzulegen. Verpasst er die Frist, ist eine Nachforderung nicht mehr möglich. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat (so etwa bei verspätetem Gebührenbescheid). In den meisten Fällen ist aber davon auszugehen, dass eine Verspätung zu Lasten des Vermieters geht, selbst wenn die von ihm beauftragten Verwalter oder Abrechnungsunternehmen hierfür verantwortlich sind. Es ist jetzt im Gesetz verankert, dass der Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten muss.
Endet die Abrechnungsperiode nach dem 1. September 2001, muss sich der Vermieter an die Zwölfmonatsfrist halten. Für Abrechnungsperioden, welche vor dem 31. August 2001 endeten (etwa vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000), gilt das alte Recht.[/quote:5991d]
