gefragt von administrator am 30.11.1999

Frage zu § 556 (3) BGB!

Ich habe eine Frage zu § 556 (3) BGB!
Der Vermieter muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes die Nebenkosten abrechnen.
Es sei den er hat die Verzögerung nicht selbst zu vertreten.
Wie sieht es aus wenn der Vermieter behauptet er habe mir die Rechnung für den Abrechnungszeitraum 2002
im laufenden Kalenderjahr 2003 zu kommen lassen, diese aber bei mir postalisch nie angekommen ist.
Jetzt hat er im Januar 2004 die Rechnung erneut geschickt. (Einschreiben mit Rückschein) Ist diese Verzögerung von ihm selbst zu vertreten oder nicht?

Recht vielen Dank für Ihre Hilfe und Auskunft.
Mit freundlichen Grüßen
Schlenkrich
Stichwörter: bgb + frage + §

Antworten

antwort von administrator am
Tja, wenn es hart auf hart kommt, muß dein Vermieter beweisen das er die Nebenkostenabrechnung Fristgerecht zugestellt hat, das kann er aber nicht, da er es nicht per Einschreiben gemacht hat. Deshalb würd ich mir keine Angst machen und NICHT zahlen - hat er eben die Frist verschlafen - selber Schuld.

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