gefragt von administrator am 30.11.1999

Umzugskosten

Umzugskosten

Hat sich der Vermieter an den Umzugskosten seines Mieters finanziell beteiligt und diesbezüglich mit ihm vereinbart, dass bei mieterseitiger Kündigung aus ordentlichem Grund binnen der nächsten 3 Jahre ab Mietbeginn der Beteiligungsbetrag zurückzuzahlen ist, so stellt diese Vereinbarung keine unzulässige Vertragsstrafe gemäß § 555 BGB dar. Kündigt der Mieter innerhalb der Frist (hier: nach einem Jahr Mietzeit), wird gemäß Vereinbarung die Rückzahlung fällig. (AG Potsdam, Az. 24 C 397/02, aus: GE 2003, S. 594) Anmerkung: In die Vereinbarung waren auch Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht enthalten wie berufliche Versetzung und Tod des Mieters.
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