gefragt von administrator am 30.11.1999

Mietspiegel und Anwendungsbereich

Mietspiegel und Anwendungsbereich

Der Mietspiegel findet bei Zweifamilienhäusern keine Anwendung. Hier können zur Begründung nur ein Gutachten oder konkrete Vergleichswohnungen angeführt werden. (LG Berlin, Az. 64 S 159/01, aus: MM 9/02, S. 43)

Der Mietspiegel 2003 gilt in Berlin als qualifizierter Mietspiegel gemäß § 558d BGB. Sachverständigengutachten als Beweismittel gemäß § 287 ZPO scheiden aus. Stattdessen können zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und konkreten Einordnung innerhalb der Spannen die im Mietspiegel 2003 vorgegebenen Orientierungshilfen zur Spanneneinordnung herangezogen werden. (LG Berlin, Az. 65 S 17/03, aus: MM 9/03, S. 33; LG Berlin, Az. 63 S 367/02, aus: MM 10/03, S. 33)
Stichwörter: anwendungsbereich + mietspiegel

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Mietspiegel für meine Heimatstadt
Mietspiegel Köln
Suche Mietspiegel für Dortmund
Mietspiegel Aachen
Mietspiegel Albstadt