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Baeumchen hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
vor einigen Wochen habe ich festgestellt, dass sich in meiner Wohnung am Türrahmen entlang Schimmel gebildet hat. Nachdem die gegenüberliegende Wand im Schlafzimmer auch gelbe Flecken abzeichnete und es anfing modrig zu riechen, habe ich meine Vermieter darüber informiert. Der Schaden wurde vor ca. drei Wochen gemeldet und gestern(!) wurde festgestellt, dass zwei Heizleitungen undicht sind. Laminat und Estrich wurde an dieser Stelle entfernt und es ist alles total nass. Unter dem Laminat ist ein Teppichboden, der sich natürlich auch voll gesaugt und zu schimmeln begonnen hat. Betroffen sind ca. 4-5 m² im Eingangsbereich (auf dem Boden und an den Wänden). Leider kann ich nicht sagen wie lange die Leitungen schon undicht sind - dem Ausmaß an Feuchtigkeit auf dem Betonboden müsste es allerdings schon eine ganze Weile sein. Meine Vermieter haben die ganze Sache an die Hausverwaltung bzw. der Versicherung übergeben. Der Versicherungsmann sagte mir, dass sich eine Mietminderung nicht lohnen würde, da der Schaden innerhalb der nächsten zwei/drei Wochen behoben ist. Zudem wäre die Wohnung eingeschränkt nutzbar (da nur Baustelle am Eingangsbereich) und der Mieter müsse ein gewisses Maß an Reparaturen dulden.
Kann mir jemand dazu weiterhelfen? Würde sich eine Mietminderung wirklich nicht lohnen bzw. wieviel Minderung könnte man prozentual verlangen und ab welchem Zeitpunkt?
Da die nächsten zwei Wochen auch noch Maschinen zum Trocknen in der Wohnung stehen, habe ich zusätzlich noch eine Lärmbelästigung. Leider habe ich seit meiner Meldung auch nichts mehr von meinen Vermietern gehört und konnte nun schon ein paar Mal Gleitzeit nehmen wegen der Handwerker. Kann hier denn nicht auch der Eigentümer einbezogen werden?

Vielen Dank schon mal für die hilfreichen Antworten.

Gruß Baeumchen

1 Kommentar zu „Schimmel durch undichte Heizleitung”

Bladder Experte! 06.05.2011 05:39

Mietminderungen sind kein einfaches Thema, da es sich um individuelle Vorgänge handelt. Es gibt daher auch keine feste Regelung wie hoch z.B. eine Minderung ausfällt. Der Mieter ist für die Höhe selbst verantwortlich und muss sie auch notfalls vor Gericht beweisen können. Hier hilft nur das Nachschauen im WWW unter "Mietminderungen" oder "Mietminderungstabellen". Dort findet man Urteile, die sich mit ganz bestimmten Schäden befasst haben. Es gibt auch inzwischen "Mietminderungsrechner"!

Generell geht es um die Verminderung des Wohnwertes durch einen Mangel in der Wohnung. Die gesetzliche Grundlage ist der § 536 BGB. Die Minderung tritt per Gesetz ein.
Die Mietminderung beginnt mit der Meldung des Mangels an den Vermieter und endet mit der vollständigen Beseitigung des Mangels.
Der Mangel muss erheblich sein. Die Minderung beginnt bei ca. bei 5% und endet bei 100%, jeweils bezogen auf die Bruttomiete. Die Minderung gehört dem Mieter und ist direkt von den Mietzahlung abzuziehen. Es bedarf keiner Anmeldung oder Genehmigung durch den Vermieter.

Die Hilfe durch einen Mieterverein oder Fachanwalt ist zu empfehlen.

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