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Dine81 hat diese Frage gestellt
Habe letztens irgendwo gehört dass jetzt alle klauseln unzulässig sind, stimmt das so?

Habe gestern so gut ich konnte übergestrichen, nun bekam ich von meiner Nochmitmieterin eine Nachricht dass sie nicht denkt, dass der Vermieter es so übernehmen wird. Hier die Renovierungsklausel

1. Der Vermieter ist zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume verpflichtet, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.

2. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreperaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen. Zu den Schönheitsreperaturen gehören: Das Tapezieren und anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind HANDWERKSGERECHT durchzuführen (Ich bin kein Handwerker *Grimasse schneid*)

ÜBLICHERWEISE werden Schönheitsreperaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein. Küchen, Bädern und Duschen - alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, DIelen und Toiletten - alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Demgemäss sind die Meiträume zum Ende des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde wenn der Vermieter die ihm nach Ziffer 2 obliegende Schönheitsrep. durchgeführt hätte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgesehen war, farbig gestrichene Holzteile können auch in weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden...

Ansonsten steht da noch was von wegen Schadensersatz verlangen wenn das nicht gemacht wird.

Als ich in die WG gezogen bin, war mein Zimmer aber auch unrenoviert.

1 Kommentar zu „Renovierungsklausel zulässig?”

smile30625 Experte! 28.09.2009 12:48

Hallo,

Ihre Renovierungsklausel ist wirksam, da sie wortgenau der vom BGH im Urteil vom 22. Oktober 2008 (VIII ZR 283/07) als wirksam erachteten Klausel entspricht.

Ob Sie die Räume renoviert oder unrenoviert übernommen haben, ist für die aus dem Vertrag resultierende Renovierungsverpflichtung unerheblich.

Viele Grüße
smile

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