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Praline hat diese Frage gestellt
Vermieter X will seine Wohnung weiter vermieten.
Bis dato wohnte dort Mieter A so 1 Jahr, dieser gab, mündlich dem Vermieter weiter, dass sein Kumpel B die Wohnung übernimmt, weil er auszieht.
B zieht nun auch nach gut einem Jahr weg.
Wohnung ist in Pastelltönen gestrichen, was zum Teil unsauber ist. bezogen wurde in gut gestrichenem Zustand.
Leider sind Ärgernisse da von A, den man wohl nicht mehr belangen kann.
B war ein angenehmer Mieter, hat aber nur Augenscheinliches mit Farbe wohnlich gemacht.

Vermieter möchte eine Zusatzvereinbarung machen, um möglichst evtl. Ärger zu vermeiden.

Kann X vereinbaren, dass die Wände sauber gehalten werden und bei Auszug wieder sauber übergeben werden?

An einer Scheibe (neue Fenster) sind Kratzspuren.
Mieter B sagt, er war es nicht, war wohl B.
Wer kommt für den Schaden auf?

2 Kommentare zu „Neue Mieter/Mietvertrag machen”

forsetis Experte! 05.09.2012 17:29

Da meine Antwort vom Admin gelöscht wurde, bin ich der Meinung, dass dieser Besserwisser doch bitteschön darauf antworten sollte.

mono Experte! 09.09.2012 09:57

Kann X vereinbaren, dass die Wände sauber gehalten werden und bei Auszug wieder sauber übergeben werden?

Wenn B zustimmt, kann eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Fraglich ist, ob X ist in Lage ist, eine solche Vereinbarung wirksam zu formulieren (ohne den Mieter unangemessen zu benachteilgen). Fraglich ist auch, was unter sauber zu verstehen sein soll - neu gestrichen ... abgesaugt ?

An einer Scheibe (neue Fenster) sind Kratzspuren.
Mieter B sagt, er war es nicht, war wohl B.
Wer kommt für den Schaden auf?
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Grds. derjenige, der ihn zu verantworten hat. Da vorliegend davon auszugehen ist, dass kein Wohnungsübergabeprotokoll zum Einzug von B erstellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand überlassen wurde - B hat mithin für die Abweichung vom Sollzustand einzustehen. Etwas anders könnte gelten, wenn B durch das Wohnungsübernahmeprotokoll von A nachweisen kann, dass der Schaden bereits bei Einzug bestand.

Grds. ist Ihnen zu empfehlen, diesbezüglich eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Es wirkt nicht so, als dass sie die rechtlichen Feinheiten bei den vorgenannten Anliegen im Fokus hätten.

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