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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Die Verjährung von Betriebskostennachforderungen des Vermieters tritt seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 bereits nach 3 Jahren ein (regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB n. F.) Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Entstanden ist der Anspruch nach Zugang einer nachvollziehbaren Abrechnung und Ablauf einer angemessenen Zeit zur Nachprüfung (vgl. BGH, RE vom 19.12.1990, DWW 1991, 44). <br />
Allerdings kann bereits vor Verjährung eine Verwirkung der Ansprüche eintreten, wenn Umstände vorliegen, nach denen der Mieter darauf vertrauen durfte, dass der Vermieter die Forderung nicht mehr geltend macht. Ein solches Umstandsmoment kann nach Auffassung des LG Berlin (Urteil vom 16.10.2001, Az.: 64 S 158/01, NZM 2002, 286) gegeben sein, wenn der Vermieter seine Ansprüche erst nach 2 ½ Jahren gerichtlich geltend macht, nachdem der Mieter die Forderung nicht anerkannt und den Vermieter auf den Rechtsweg verwiesen hat. <br />
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Sind Nachzahlungsansprüche begründet, sollte daher mit der gerichtlichen Geltendmachung nicht all zu lange zugewartet werden. <br />
Stichwörter: nachzahlung

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