Balkonexperte
21.05.2010 11:57
Diese ganze Klausel scheint mir nicht den Erfordernissen eines sogenannten Zeitmietvertrages zu entsprechen.
Bei einem Kündigungsverzichr für 1 Jahr, hätte diese Klausel für beide gelten müssen. Näheres finden Sie hier:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/z1/zeitmietvertrag.htm
Berthelstal
25.05.2010 20:23
Die Aussage im Mietvertrag "Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.09 und endet am 1.1.2010" ist eindeutig und nicht interpretierbar.Der Gesetzgeber fordert bei einem solchen Vertrag noch zwingend eine Begründung für die Befristung.
Ist eine solche genannt, endet das Mietverhältnis automatisch zum vereinbarten Ende. Eine Kündigung Ihrerseits ist nicht erforderlich.
Ist kein Grund der Befristung genannt, ist der Vertrag automatisch ein unbefristeter und dieser kann mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
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