D-D-I
27.03.2011 21:41
Hallo Jenny,
eine Buergschaft bezieht sich nicht nur auf die Bezahlung einer Kaution sondern dient als Sicherungsmittel fuer alle weiteren zukuenftigen Zahlungen die aus den Mietvertrag entstehen.
Das Ihr Vermieter von Ihren Mitbewohner eine Buergschaft haben moechte ist den Vermieter sein gutes Recht. Denn er hat ja die "Buergschaft" von Ihnen in Form der Kaution und moechte und kann eventuell nicht noch einmal eine Kaution in voller Hoehe von Ihren Mitbewohner verlangen. Sie haften mit Ihrer Kaution und Ihr Mitbewohner mit der Buergschaft.
Eine Buergschaft ist auch dann zulaessig wenn beide Auszubildende sind. Da hat die Buergschaft fuer den Vermieter noch eine groessere Bedeutung, wegen den bekanntlich nicht so hohen Ausbildungslohn.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
Danke fuer Rueckantwort
D-D-I
Bladder
28.03.2011 05:58
Hier ist wohl zuerst zu unterscheiden, ob es sich bei dem einziehenden Mitbewohner um ein separates Mietverhältnis handelt.
Trifft dies nicht zu, dann hat der Vermieter kein Recht eine weitere Kaution (Bürgschaft) zu verlangen. Es spielt dabei auch überhaupt keine Rolle welcher Tätigkeit ein Mieter nachgeht.
Nach § 551 BGB sind nur die schon angesprochenen 3 Kaltmieten erlaubt. Es gilt das "Kumulationsverbot".
Alles was über diese 3 Kaltmieten hinausgeht, ist vom Vermieter unverzüglich zurückzuerstatten.
Aber der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die überlassene Kaution insolvenzsicher und verzinslich anzulegen. Dies hat er dem Mieter nachzuweisen.
Übrigens darf ein Mieter die Kaution auch in 3 Monatsraten zahlen.
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