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Englandbabe hat diese Frage gestellt
In Kürze ziehe ich aus meiner Wohnung aus, in der ich dann insgesamt 1 Jahr und 11 Monate gewohnt habe. Ich steige leider durch die ganzen Klauseln nicht durch und würde gerne wissen, was ich nun tatsächlich an Schönheitsreparaturen machen / bezahlen muss. Kleine Vorab-Info: den Teppich (billige Qualität, daher entsprechend beansprucht) in der Wohnung hat nicht die HV verlegt sondern die Vormieterin. In der Küche sind starke Risse in der Tapete und die Farbe beginnt abzublättern - ohne mein Zutun!!!

Anbei die Formulierungen aus meinem Mietvertrag:

"Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen. Die Schönheitsreparaturen umfassen u.a. das Tapezieren oder den Neuanstrich der dafür nach Art und Alter geeigneten Tapeten, das Anstreichen der Wände und Decken [...], das fachmännische Reinigen der Teppichböden [...]"

Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen unverzüglich auszuführen, sobald der Abnutzungsgrad nach der Verkehrsauffassung eine Vornahme erforderlich macht. Der Mieter ist jedoch im Regelfall gehalten, Schönheitsreparaturen in
- Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
- Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
- sonstingen Nebenräumen [...] alle 7 Jahre
vorzunehmen.

Der Mieter hat bei Fristablauf dem Vermieter die Ausführung der Arbeiten bzw. den Grund für die Nichtausführung anzuzeigen bzw. nachzuweisen.

Die Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen muss spätestens bis zum Auszug des Mieters erfolgt sein.

[...]

Endet das Mietverhältnis und sind einzelne oder alle Schönheitsreparaturen zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, so hat der Mieter aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages seine Freistellung von den zukünftigen Reparaturmaßnahmen für den oder die betroffenen Räume gemäß der folgenden Aufstellung auszugleichen:
- liegen die letzten Reparaturen während der Mietzeit oder seit Vertragsbeginn länger als ein Jahr zurück, so sind 20 % der veranschlagten Kosten an den Vermieter zu zahlen
- bei länger als 2 Jahre zurückliegenden Reparaturen beträgt der Prozentsatz 40 %
- bei länger als 3 Jahre zurückliegenden Reparaturen 60 % und
- bei länger als 4 Jahre zurückliegenden Reparaturen 80 %

Dem Mieter bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass die REnovierungsarbeiten fachmännisch auch zu einem günstigeren Preis erledigt werden können. Der Mieter ist außerdem berechtigt, zur Abwendung dieser Zahlungsverpflichtung die ARbeiten bis zu seinem Auszug selbst auszuführen. Von dieser Regelung unberührt bleibt der Anspruch des Vermieters auf die Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen bzw. Schadenersatz.

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Stichwörter: schnheitsreparaturen

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