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Mieter108 hat diese Frage gestellt





Hallo.

Zum Ende des Jahres 2007 sind wir aus unserer Mietwohnung ausgezogen.

Bei Einzug haben wir uns ein Übergabeprotokoll ausfüllen lassen vom Vermieter und auch beim Auszug.

Die Nebenkostenabrechnung für 2007 haben wir bereits beim Vermieter beglichen.

Nun behauptet der Vermieter, dass nach(!) unserem Auszug , also nach Übergabe der Mietsache, noch mal die Dame von der Immobilienfirma zusammen mit noch einer Person die Mietsache begutachtet hätte und Mängel festgestellt hätte.

Meine Fragen:

1.)
Ist es zulässig, dass der Vermieter Ansprüche gegen uns geltend machen kann was etwäige Mängel betrifft trotz (!) unterschriebenen Übergabeprotokoll, in dem Vermieter und Mieter die Mängelfreiheit der Mietsache unterschrieben haben?

2.)
Wie lange darf der Vermieter die Mietkaution einbehalten?

3.)
Wieviel (anteilig) von der Mietkaution darf der Vermieter zurückbehalten?

Vielen Dank für eure schnellen Antworten.

Gruss,

Mieter108 12.02.2008
Stichwörter: mietkaution

2 Kommentare zu „Mietkaution - wann muss sie vom Vermieter zurückgezahlt werden?”

Susanne Experte!

Der Vermieter kann keine Schäden geltend machen, die nicht im Übergabeprotokoll vermerkt sind. Sein Pech...

Der Vermieter hat bis zu 6 Monate nach Mietende Zeit, eine Kautionsabrechnung zu machen.

Darüber hinaus darf er einen angemessenen Betrag für noch zu erwartende Nachzahlung aus NK-Abrechnung einbehalten. Der "angemessene" Betrag orientiert sich an der letzten Abrechnung. (Nachzahlung, Gutschrift etc.)

Ghostraider Experte!

Wenn Sie ein Übergabeprotokoll haben in dem keine Mängel aufgezeichnet sind und es bestehen keine Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung hat der Vermieter Ihnen die Kaution auszuzahlen.
Dieses Übergabeprotokoll ist bindend und danach können keine offen sichtbare Mängel mehr beanstandet werden.
Fällt der Dame von der Immobilienfirma etwas auf kann Sie es selbst regulieren.

Im Grunde kann er nur bis 6 Monate und in Fällen wo eine Rechnung zur Nebenkostenabrechnung fehlt, was der Vermieter nicht verschuldet hat bis zu 12 Monaten einen angemessenen Teil in Höhe der zu erwarteten Nachzahlung zurück halten.
Dies trifft hier ja nicht zu.

Auch für versteckte Mängel, was so hinter der Tapete zum Vorschein kommt darf er nicht zurückhalten sondern müsste dies Einklagen.

Vordern Sie den Vermieter schriftlich mit Fristsetzung auf umgehend die Kaution auszuzahlen oder leiten Sie ein Mahnverfahren ein.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung dann auf zum Anwalt der das weitere für Sie erledigt.

Gruß
ghost

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