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marco dröge hat diese Frage gestellt
Hallo,

wir haben zum 29.02.08 gekündigt.
Im Mietvertrag steht das die Wohnung Tapeten und Fußbodenbelags frei zu übergeben ist.
Müssen wir das wirklich alles rausreißen?

Ist das rechtens?

Wir hatten damals 3/4 der Beläge und der Tapeten vom Vormieter übernommen.

3 Kommentare zu „Kündigung des Mietvertrages”

Ghostraider Experte!

Da die Bodenbeläge übernommen wurden müssen diese wenn es Teppichboden oder PVC oder Laminat ist vom Mieter entfernt werden. Durch die Übernahme besteht eine Rückbaupflicht.

Tapeten müssen nicht entfernt werden auch wenn es im Mietvertrag schriftlich aufgeführt wurde.
Der Mieter wird dadurch benachteiligt.

Gruß
ghost

Sorry, muss mich berichtigen in Bezug auf Teppich. Habe das noch in meinen Favoriten gefunden so das das ganze anders aussieht.

Der vom Vormieter verlegte Teppichboden gilt als mitvermietet, wenn nicht im Mietvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit notwendig, muss der Vermieter den Teppichboden ersetzen. Zieht der Mieter aus, muss er den Bodenbelag nicht entfernen (LG Berlin 63 S 31/88 GE 89, 999; LG Mainz 3 S 4/96 WM 96, 759).

marco dröge

Danke für die schnelle Antwort.

Gibt es auch Urteile über die Pflicht des entfernens der Tapete, auch wenn im Mietvertrag der Passus steht: "Die Wohnung ist Tapeten und Fußbodenbelags frei bei Auszug zu übergeben".

Vielen Dank im voraus.

Ghostraider Experte!

http://www.handelsblatt.immowelt.de/News/newsDetail.aspx?history=back&cp=1&themeID=126&newsGuid=CD6C5B0E3C454EF69458C5CE023BD573

Und dies ist auch schön.

Enthält ein Formularmietvertrag die Klausel, dass der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen und beim Auszug unabhängig von der Nutzungsdauer Tapeten von Decken und Wänden zu entfernen hat, so ist diese Bestimmung insgesamt unwirksam.

In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Klausel den Mieter unangemessen benachteilige und deshalb gegen § 9 AGBG verstoße. Zwar sei es nach herrschender Rechtsprechung möglich, entgegen der Regelung des BGB die laufenden Schönheitsreparaturen währen der Laufzeit eines Mietvertrags dem Mieter aufzubürden. Die zusätzliche Verpflichtung zur Entfernung der Tapeten ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung gehe aber darüber hinaus und führe dazu, dass die Klausel insgesamt unwirksam sei, also auch der Teil, der sich auf die laufenden Schönheitsreparaturen beziehe.

AG Wuppertal, Urteil . 21.12.1999 – 97 C 257/99 Quelle: WM 00 S.183

Also, noch mal kurz gefasst.
Ist ein Teil der Klausel ungültig kippt die ganze Klausel und es brauch nichts gemacht werden, da alles dann ungültig ist.
So und nun kann der Besen genommen werden, die Bude ausfegen und Tschüss. Es brauchen noch nicht mal die Fenster geputzt werden. Da der Mieter da nicht mehr wohnt brauch und will er nicht mehr aus dem Fenster sehen warum soll er diese noch putzen. :-)

Gruß
ghost

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