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Anonymous hat diese Frage gestellt
Hallo, ein Bekannter hat am 22.01.08 ein Mieterhöhungsverlangen bekommen, welchem auch nach Prüfung als Mieter nicht widersprochen werden kann.
er möchte eh kündigen, am Liebsten zum 31.03.08

Mit einer ordentlichen Kündigung kann er (Kündigungstag bis 3 Werktag Feb.) zum 30.04.08 kündigen, muß dann auch 1 Monat lang die erhöhte Miete zahlen.

Mit einer außerordentlichen Kündigung, wie sind da die Fristen?
Ich hörte, daß es eine 2 - monatige Bedenkzeit gibt und dann eine 2 monatige Kündigungsfrist und daß die Fristen nacheinander ablaufen, und zwar mit vollem Zeitraum. Das würde heißen, daß er mit dem Sonderkündigungsrecht zwar keine Erhöhung zahlen muß, dafür aber erst zum 31.05.08 raus kann?

Stimmt das so, oder hat einer ein Urteil oder Gesetzesauslegung, welche etwas anderes besagt.

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank!!!
claudia

1 Kommentar zu „Fristen ordentliche / außerordentliche Kündigung”

Susanne Experte!

Wie Du im angefügten Paragrafen sehen kannst, ist bei einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Demnach kann er bis Ende Februar (Ablauf des 2. Monats nach Zugang) außerordentlich zum 30.04. kündigen (Ablauf des übernächsten Monats)


§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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