Was viele nicht wissen, grundsätzlich ist die Schneeräumung und die Streupflicht Sache des Vermieters.
Die Gemeinden und Städte wälzen ihre eigene Räum- und Streupflicht meist auf die Anlieger ab. Somit ist der Grundstückseigentümer zur Räumung und zum Streuen des Gehweges verpflichtet. Auch im Zuge der Verkehrssicherung muss der Eingangsbereich des Hauses frei zugänglich sein und von Eis und Schnee befreit werden. Gibt es Unfälle auf Grund mangelnder Räumung und Streuung, so kann der Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden. Auch Mieter sind berechtigt, bei Unfällen den Vermieter in die Haftung zu nehmen, denn grundsätzlich muss er für Verkehrssicherheit auf seinem Grundstück sorgen.