Die Gemeinden und Städte wälzen ihre eigene Räum- und Streupflicht meist auf die Anlieger ab. Somit ist der Grundstückseigentümer zur Räumung und zum Streuen des Gehweges verpflichtet. Auch im Zuge der Verkehrssicherung muss der Eingangsbereich des Hauses frei zugänglich sein und von Eis und Schnee befreit werden. Gibt es Unfälle auf Grund mangelnder Räumung und Streuung, so kann der Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden. Auch Mieter sind berechtigt, bei Unfällen den Vermieter in die Haftung zu nehmen, denn grundsätzlich muss er für Verkehrssicherheit auf seinem Grundstück sorgen.
Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet innerhalb des Zivilrechts, das sich mit der Überlassung einer Sache an einen anderen...
Für alles zahlen wir doppelt: einmal, um es zu bekommen und ein weiteres Mal, um es wieder loszuwerden. Müllkosten sin...
Ein eigener Balkon ist besonders im kommenden Frühjahr und Sommer eine angenehme Alternative zur Terrasse....