Rechtliche Grundlagen zur Zwangsversteigerung
Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk die zu versteigernde Sache liegt. Die Zustellung des Beschlusses erfolgt von Amts wegen per Einschreiben Rückschein. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder Hauses wird vom Vollsteckungsgericht auf Antrag angeordnet. Sie wird nur angeordnet, wenn der eingetragene Schuldner Eigentümer oder Erbe des Eigentümers ist. Gilt die Zwangsversteigerung als beschlossen, ist sie angeordnet und das Haus oder Grundstück ist zu Gunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Die weitere Vorgehensweise wird nun ausschließlich durch das zuständige Amtsgericht entschieden.
Interessante Artikel
Mietrecht
Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet innerhalb des Zivilrechts, das sich mit der Überlassung einer Sache an einen anderen ...
Müllkosten
Für alles zahlen wir doppelt: einmal, um es zu bekommen und ein weiteres Mal, um es wieder loszuwerden. Müllkosten sind ...
Balkonsichtschutz
Ein eigener Balkon ist besonders im kommenden Frühjahr und Sommer eine angenehme Alternative zur Terrasse....
