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Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk die zu versteigernde Sache liegt. Die Zustellung des Beschlusses erfolgt von Amts wegen per Einschreiben Rückschein. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder Hauses wird vom Vollsteckungsgericht auf Antrag angeordnet. Sie wird nur angeordnet, wenn der eingetragene Schuldner Eigentümer oder Erbe des Eigentümers ist. Gilt die Zwangsversteigerung als beschlossen, ist sie angeordnet und das Haus oder Grundstück ist zu Gunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Die weitere Vorgehensweise wird nun ausschließlich durch das zuständige Amtsgericht entschieden.

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